Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 122/2010

kundgemacht 03.11.2010 RIS↗
Änderung der Behördenzuständigkeit gemäß Art. 7 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Änderung der Behördenzuständigkeit gemäß Art. 7 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 122/2010× zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien) 1 § 0↗RIS↗
Art. 7geändertÜberschrift
in Kraft 01.10.2008 – 31.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 141/2008 · danach: BGBl. III Nr. 122/2010 Art. 7↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 122/2010 Art. 7↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Kapitel III
Besondere Bereiche der polizeilichen Zusammenarbeit
Artikel 7
Polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Korruption sowie von anderen Amtsdelikten
(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Bekämpfung von Korruption sowie von anderen Amtsdelikten zusammen.
(2) Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 einschließlich der Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen kann, unbeschadet des Übermittlungsweges nach Artikel 3 Absatz 2, unmittelbar durch die für die Bekämpfung von Korruption sowie von anderen Amtsdelikten zuständigen Stellen innerhalb der Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten erfolgen.
Dies sind
in der Republik Österreich der Bundesminister die Bundesministerin für Inneres - – das Büro Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung;
in der Republik Kroatien das Innenministerium – Abteilung für Interne Angelegenheiten Kontrolle (BIAOZUK);.
in der Republik Kroatien das Innenministerium - Abteilung für Interne Kontrolle (OZUK).
(3) Im Falle, dass die zuständige Stelle gemäß Absatz 2 nicht rechtzeitig erreicht werden kann, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, erfolgt die Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen im Wege der nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten.
(4) Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 5 werden sinngemäß angewendet.
(5) Die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten in diesem Bereich umfasst auch den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften und über die Kriminalitätsvorbeugung sowie den Austausch von Informationen und Analysen über Ursachen und Entwicklungstendenzen bei der Bekämpfung von Korruption sowie von anderen Amtsdelikten.