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BGBl. III Nr. 56/2010

kundgemacht 17.06.2010 RIS↗Parlament↗
Änderungsprotokoll mit Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage und am Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
Änderungsprotokoll mit Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage und am Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
Kundmachung BGBl. III Nr. 56/2010× zu Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte 28 § 0↗RIS↗
Art. 7geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2; Abs 4
in Kraft 01.12.1975 – 05.06.2010 · idF BGBl. Nr. 29/1976 · danach: BGBl. III Nr. 56/2010 Art. 7↗RIS↗
in Kraft ab 06.06.2010 · idF BGBl. III Nr. 56/2010 Art. 7↗RIS↗
ARTIKEL 7
Der Beratende Wissenschaftsausschuss
(1) Der Beratende Wissenschaftsausschuß besteht aus zwölf Mitgliedern, die vom Rat für vier Jahre ad personam ernannt werden. Der Ausschuß wird jedes Jahr zu einem Viertel neu besetzt, wobei jedes Mitglied nur zweimal hintereinander ernannt werden kann.
Ein Vertreter der Weltorganisation für Meteorologie wird eingeladen, an den Arbeiten des Ausschusses teilzunehmen.
Die Mitglieder des Ausschusses werden unter Wissenschaftlern der Mitgliedstaaten ausgewählt, die einem möglichst breiten Fächer von Wissenschaftszweigen angehören, die mit der Tätigkeit des Zentrums zusammenhängen. Der Direktor Generaldirektor unterbreitet dem Rat eine Liste von Anwärtern.
(2) Der Ausschuß unterbreitet dem Rat zu dem vom Direktor Generaldirektor aufgestellten Entwurf für das Tätigkeitsprogramm sowie zu allen ihm vom Rat vorgelegten Fragen Stellungnahmen und Empfehlungen. Der Direktor Generaldirektor unterrichtet den Ausschuß laufend über die Durchführung des Programms. Der Ausschuß nimmt zu den Ergebnissen Stellung.
(3) Der Ausschuß kann für die Lösung bestimmter Probleme Sachverständige, insbesondere Angehörige der Stellen, welche die Leistungen des Zentrums in Anspruch nehmen, an seiner Arbeit beteiligen.
(4) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese tritt nach Genehmigung durch den Rat nach Artikel 6 Absatz ( 3 Buchstabe) ( g) in Kraft.