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BGBl. III Nr. 48/2011

kundgemacht 07.04.2011 RIS↗Parlament↗
Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) samt Anlage
Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) samt Anlage
Kundmachung BGBl. III Nr. 48/2011× zu Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) 23 § 0↗RIS↗
Art. 7geändertAbs 1 Z 1 bis Z 7; Abs 2
in Kraft 01.05.1998 – 28.02.2013 · idF BGBl. III Nr. 73/1998 · danach: BGBl. III Nr. 48/2011 Art. 7↗RIS↗
in Kraft ab 01.03.2013 · idF BGBl. III Nr. 48/2011 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Aufgaben des Rates
(1) Der Rat ist das höchste Entscheidungsgremium des ERO ECO und wird insbesondere
1. die Politik des ERO ECO in technischen und Verwaltungsangelegenheiten bestimmen;,
2. das Arbeitsprogramm, den Haushalt und den Rechnungsabschluß Rechnungsabschluss genehmigen;,
3. die Anzahl der Mitglieder des Personals und ihre Beschäftigungsbedingungen bestimmen;,
4. den Leiter des Büros Direktor und das Personal ernennen;,
5. Verträge und Vereinbarungen im Namen des ERO ECO schließen;,
6. Änderungen des dieses Übereinkommens nach den Artikeln 15 und 20 beschließen; und
7. alle zur Erfüllung der Zwecke des ERO ECO im Rahmen des dieses Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen treffen.
(2) Der Rat legt alle erforderlichen Vorschriften für die ordnungsgemäße Arbeit des ERO ECO und seiner Organe fest.