Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 73/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel 7
Aufgaben des Rates
(1)Absatz eins,Der Rat ist das höchste Entscheidungsgremium des ERO und wird insbesondere
die Politik des ERO in technischen und Verwaltungsangelegenheiten bestimmen;
das Arbeitsprogramm, den Haushalt und den Rechnungsabschluß genehmigen;
die Anzahl der Mitglieder des Personals bestimmen;
den Leiter des Büros und das Personal ernennen;
Verträge und Vereinbarungen im Namen des ERO schließen;
Änderungen des Übereinkommens nach den Artikeln 15 und 20 beschließen;
alle zur Erfüllung der Zwecke des ERO im Rahmen des Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen treffen.
(2)Absatz 2,Der Rat legt alle erforderlichen Vorschriften für die ordnungsgemäße Arbeit des ERO und seiner Organe fest.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2026
Dokumentnummer
NOR12158780
Alte Dokumentnummer
N9199811861U