Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 73/1998 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 48/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel 7
Aufgaben des Rates
(1)Absatz eins,Der Rat ist das höchste Entscheidungsgremium des ECO und wird insbesondere
die Politik des ECO in technischen und Verwaltungsangelegenheiten bestimmen,
das Arbeitsprogramm, den Haushalt und den Rechnungsabschluss genehmigen,
die Anzahl der Mitglieder des Personals und ihre Beschäftigungsbedingungen bestimmen,
den Direktor und das Personal ernennen,
Verträge und Vereinbarungen im Namen des ECO schließen,
Änderungen dieses Übereinkommens nach den Artikeln 15 und 20 beschließen und
alle zur Erfüllung der Zwecke des ECO im Rahmen dieses Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen treffen.
(2)Absatz 2,Der Rat legt alle erforderlichen Vorschriften für die ordnungsgemäße Arbeit des ECO und seiner Organe fest.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2026
Dokumentnummer
NOR40128164