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Art. 8

Fassungen
ab 01.03.2013 — BGBl. III Nr. 48/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 heute01.03.2013 § → § BGBl. III Nr. 48/2011
Art. 801.05.199828.02.2013 BGBl. III Nr. 73/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.03.2013BGBl. III Nr. 48/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 8

Abstimmungsvorschriften

  1. Absatz eins,Beschlüsse des Rates werden soweit wie möglich durch Konsens gefasst. Kann ein Konsens nicht erreicht werden, so wird ein Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gewichteten Stimmen gefasst.
  2. Absatz 2,Die Gewichtung der einzelnen Stimmen des Rates erfolgt in Übereinstimmung mit Anlage A.
  3. Absatz 3,Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens einschließlich der Anlagen werden nur geprüft, wenn sie von mindestens 25 v.H. der gesamten gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien unterstützt werden.
  4. Absatz 4,Beschlüsse können vom Rat nur gefasst werden, wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem sie gefasst werden, beschlussfähig ist, das heißt
    1. Ziffer eins
      bei Beschlüssen betreffend Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen, wenn mindestens zwei Drittel sämtlicher gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien anwesend sind,
    2. Ziffer 2
      bei allen anderen Beschlüssen, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien anwesend sind.
  5. Absatz 5,Beobachter im Rat können an den Erörterungen teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.

Im RIS seit

21.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2026

Gesetzesnummer

10012803

Dokumentnummer

NOR40128165