Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 73/1998 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 48/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel 9
Direktor und Personal
(1)Absatz eins,Der Direktor handelt als Rechtsvertreter des ECO und ist innerhalb des vom Rat festgesetzten Rahmens befugt, Verträge im Namen des ECO zu schließen. Der Direktor kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf den stellvertretenden Direktor delegieren.
(2)Absatz 2,Der Direktor ist für die ordnungsgemäße Durchführung aller Tätigkeiten des ECO im Innern und nach außen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen, dem Sitzabkommen, dem Arbeitsprogramm, dem Haushalt und den vom Rat erteilten Richt- und Leitlinien verantwortlich.
(3)Absatz 3,Der Rat legt eine Personalordnung fest.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2026
Dokumentnummer
NOR40128166