Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 73/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel 9
Leiter des Büros und Personal
(1)Absatz eins,Der Leiter des Büros handelt als Rechtsvertreter des ERO und ist innerhalb des vom Rat festgesetzten Rahmens befugt, Verträge im Namen des ERO zu schließen. Der Leiter des Büros kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf den stellvertretenden Leiter des Büros delegieren.
(2)Absatz 2,Der Leiter des Büros ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung aller Tätigkeiten des ERO im Innern und nach außen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen, dem Sitzabkommen, dem Arbeitsprogramm, dem Haushalt und den vom Rat erteilten Richt- und Leitlinien.
(3)Absatz 3,Der Rat legt eine Personalordnung fest.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2026
Dokumentnummer
NOR12158782
Alte Dokumentnummer
N9199811863U