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Art. 8

Fassungen
01.05.1998 bis 28.02.2013 — BGBl. III Nr. 73/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 heute01.03.2013 § → § BGBl. III Nr. 48/2011
Art. 801.05.199828.02.2013 BGBl. III Nr. 73/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. III Nr. 73/1998

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013danach: BGBl. III Nr. 48/2011

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 8

Abstimmungsvorschriften

  1. Absatz eins,Beschlüsse des Rates werden soweit wie möglich durch Konsens gefaßt. Kann ein Konsens nicht erreicht werden, so wird ein Beschluß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gewichteten Stimmen gefaßt.
  2. Absatz 2,Die Gewichtung der einzelnen Stimmen des Rates erfolgt in Übereinstimmung mit Anlage A.
  3. Absatz 3,Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens einschließlich der Anlagen werden nur geprüft, wenn sie von mindestens 25 vH der gesamten gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien getragen werden.
  4. Absatz 4,Beschlüsse können vom Rat nur gefaßt werden, wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem sie gefaßt werden, beschlußfähig ist, das heißt
    1. Ziffer eins
      bei Beschlüssen betreffend Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen, wenn mindestens zwei Drittel sämtlicher gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien abgegeben werden;
    2. Ziffer 2
      bei allen anderen Beschlüssen, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien abgegeben werden.
  5. Absatz 5,Beobachter im Rat können an den Erörterungen teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2026

Gesetzesnummer

10012803

Dokumentnummer

NOR12158781

Alte Dokumentnummer

N9199811862U