Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 73/1998 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 48/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel 6
Der Rat
(1)Absatz eins,Der Rat besteht aus Vertretern der Vertragsparteien.
(2)Absatz 2,Der Rat wählt seinen Vorsitzenden und Vizevorsitzenden, die jeweils Vertreter einer der Vertragsparteien sind. Die Mandatszeit beträgt drei Jahre und kann um einen Mandatszeitraum verlängert werden. Der Vorsitzende ist befugt, im Namen des Rates zu handeln.
(3)Absatz 3,Vertreter der Präsidentschaft und der Ausschüsse der CEPT, der Europäischen Kommission und des Sekretariats der Europäischen Freihandelsassoziation können mit Beobachterstatus im Rat mitwirken.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2026
Dokumentnummer
NOR40128163