BGBl. III Nr. 61/2012
Änderungen des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Änderungen des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7geändertÜberschrift, Z 1 bis Z 4 (neu) · umnummeriert: Z 5
ARTIKEL 7
1. Um die Straßenverkehrszeichen, insbesondere die Gefahrenwarnzeichen, die Vorschriftszeichen und die Richtungszeichen, bei Nacht besser sicht- und lesbar zu machen, wird empfohlen, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, sie zu beleuchten oder sie mit rückstrahlenden Stoffen oder Vorrichtungen zu versehen, die jedoch die Verkehrsteilnehmer nicht blenden dürfen.
2. Die Vertragsparteien können auch die Verwendung von fluoreszierenden Materialien gestatten; in diesem Fall haben sie anzugeben, bei welchen Zeichen diese Materialien Anwendung finden.
3. Die Richtlinien für die Verwendung von beleuchteten, rückstrahlenden und fluoreszierenden Zeichen sind in innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen. Diese haben auch zu regeln, wann welche Klasse der rückstrahlenden Materialien zum Einsatz kommt.
4. Verschiedenfarbige dunkle oder helle grafische Elemente auf den Zeichen können jeweils durch kontrastierende helle oder dunkle Streifen voneinander abgehoben werden.