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BGBl. III Nr. 61/2012

kundgemacht 21.03.2012 RIS↗
Änderungen des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Änderungen des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Kundmachung BGBl. III Nr. 61/2012× zu Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen 19 § 0↗RIS↗
Art. 7geändertÜberschrift, Z 1 bis Z 4 (neu) · umnummeriert: Z 5
in Kraft 30.11.1995 – 27.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 80/1998 · danach: BGBl. III Nr. 61/2012 Art. 7↗RIS↗
in Kraft ab 28.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 61/2012 Art. 7↗RIS↗
ARTIKEL 7
1. Um die Straßenverkehrszeichen, insbesondere die Gefahrenwarnzeichen und die Vorschriftszeichen außer jenen, die das Halten und Parken in den beleuchteten Straßen der Ortsgebiete regeln, bei Nacht besser sicht- und lesbar zu machen, wird empfohlen, daß die innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, sie zu beleuchten oder sie mit rückstrahlenden Stoffen oder Vorrichtungen zu versehen, die jedoch die Verkehrsteilnehmer nicht blenden dürfen. Ferner wird hinsichtlich dieser Zeichen empfohlen, beleuchtete oder mit rückstrahlenden Stoffen oder Vorrichtungen versehene Zeichen nicht auf einem Straßenabschnitt neben Zeichen zu verwenden, die nicht so beschaffen sind. Verschiedenfarbige dunkle oder helle graphische Elemente auf den Zeichen können jeweils durch kontrastierende helle oder dunkle schmale Streifen voneinander abgehoben werden. Allgemeine Regeln
1. Um die Straßenverkehrszeichen, insbesondere die Gefahrenwarnzeichen, die Vorschriftszeichen und die Richtungszeichen, bei Nacht besser sicht- und lesbar zu machen, wird empfohlen, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, sie zu beleuchten oder sie mit rückstrahlenden Stoffen oder Vorrichtungen zu versehen, die jedoch die Verkehrsteilnehmer nicht blenden dürfen.
2. Die Vertragsparteien können auch die Verwendung von fluoreszierenden Materialien gestatten; in diesem Fall haben sie anzugeben, bei welchen Zeichen diese Materialien Anwendung finden.
3. Die Richtlinien für die Verwendung von beleuchteten, rückstrahlenden und fluoreszierenden Zeichen sind in innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen. Diese haben auch zu regeln, wann welche Klasse der rückstrahlenden Materialien zum Einsatz kommt.
4. Verschiedenfarbige dunkle oder helle grafische Elemente auf den Zeichen können jeweils durch kontrastierende helle oder dunkle Streifen voneinander abgehoben werden.
2 5. Nichts in diesem Übereinkommen verbietet es, für die Übermittlung von Hinweisen, Warnungen oder Vorschriften, die nur während bestimmter Stunden oder an bestimmten Tagen gelten, Zeichen zu verwenden, die nur dann sichtbar sind, wenn die von ihnen angezeigte Regelung gilt.