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BGBl. III Nr. 118/2015

kundgemacht 26.08.2015 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik, durch welchen der am 13. Februar 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit geändert und ergänzt wird
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik, durch welchen der am 13. Februar 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit geändert und ergänzt wird
Kundmachung BGBl. III Nr. 118/2015× zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei) 1218 § 0↗RIS↗
Art. 7geändertlit a, lit b
in Kraft 01.07.2005 – 30.09.2015 · idF BGBl. III Nr. 72/2005 · danach: BGBl. III Nr. 118/2015 Art. 7↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. III Nr. 118/2015 Art. 7↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Kapitel III
Besondere Formen der polizeilichen Zusammenarbeit
Artikel 7
Grenzüberschreitende Observation
(1) Organe der Sicherheitsbehörden Die Beamten einer Vertragspartei sind befugt, eine Observation im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen einer im ersuchten Staat auslieferungsfähigen Straftat, die unter den Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls fällt, auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei fortzusetzen, wenn diese der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat; gleiches gilt für eine Observation mit dem Ziel der Sicherstellung der Strafvollstreckung. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden. Auf Verlangen der Sicherheitsbehörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, ist sie an deren Beamte zu übergeben. Das Ersuchen nach dem ersten Satz ist an die durch die ersuchte Vertragspartei bezeichnete Behörde zu richten, die befugt ist, die erbetene Zustimmung zu erteilen oder zu übermitteln. Die erteilte Zustimmung gilt jeweils für das gesamte Hoheitsgebiet. Das Überschreiten der Grenze Staatsgrenze darf auch außerhalb von Grenzübergängen und festgesetzten Verkehrsstunden an jeder Stelle erfolgen.
(2) Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit eine vorherige Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht beantragt werden, darf eine Observation unter der Voraussetzung über die Grenze hinweg fortgesetzt werden, dass der Grenzübertritt noch während der Observation unverzüglich der zuständigen Behörde jener Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, mitgeteilt wird.
Zuständige Behörden Die zuständigen Sicherheitsbehörden sind:
in der Republik Österreich die Sicherheitsdirektion der Bundesminister für das Bundesland Burgenland und die Sicherheitsdirektion Inneres/Generaldirektion für das Bundesland Niederösterreich entsprechend ihrer örtlichen Zuständigkeit die öffentliche Sicherheit,
in der Slowakischen Republik die Kreispolizeidirektion des Polizeikorps in Bratislava oder die Kreispolizeidirektion das Innenministerium/Präsidium des Polizeikorps in Trnava entsprechend ihrer örtlichen Zuständigkeit.
(3) Im Falle des Absatz 2 ist ein Ersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, unverzüglich nachzureichen. Die Observation ist einzustellen, sobald die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie stattfindet, aufgrund der Mitteilung oder des Ersuchens dies verlangt, oder wenn die Zustimmung nicht zwölf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.
(4) Die Observation nach den Absätzen 1 und 2 ist ausschließlich unter den nachstehenden Voraussetzungen zulässig:
a) Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben die Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden Sicherheitsbehörden dieser Vertragspartei zu befolgen.
b) Die eingesetzten Fahrzeuge sind hinsichtlich der Befreiung von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen den Fahrzeugen der Sicherheitsbehörden der Vertragspartei gleichgestellt, auf deren Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind. Es können Signale gesetzt werden, soweit dies zur Durchführung der Observation geboten ist.
… 5 unveränderte Absätze
c) Die observierenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen.
d) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig. Öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeit betreten werden.
e) Über jede Observation wird den Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie stattgefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden Beamten gefordert werden.
f) Die Behörden der Vertragspartei, zu der die observierenden Beamten gehören, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen polizeilichen und gerichtlichen Ermittlungen der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet observiert wurde.
g) Zur Durchführung der Observation notwendige technische Mittel dürfen im erforderlichen Umfang eingesetzt werden, soweit dies nach dem Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird, zulässig ist. Die zum Einsatz gelangenden technischen Observationsmittel sind im Ersuchen nach Absatz 1 anzuführen.
(5) Grenzüberschreitende Observationen können, soweit das nationale Recht der Vertragsparteien dies zulässt und in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4, auch
a) zur Abwehr auslieferungsfähiger von Straftaten, die unter den Anwendungsbereich des europäischen Haftbefehls fallen.
b) um eine bestimmte von einer Person geplante auslieferungsfähige Straftat, die unter den Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls fällt, noch während ihrer Vorbereitung verhindern zu können, oder
c) zur Abwehr bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität durchgeführt werden.
(6) Observationen gemäß Absatz 5 aufgrund einer vorherigen Zustimmung sind nur zulässig,
a) soweit ein Ersuchen nicht gemäß Absatz 1 im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gestellt werden kann und
b) wenn der Zweck der Observation nicht durch Übernahme der Amtshandlung durch Organe Beamte der anderen Vertragspartei oder durch Bildung gemeinsamer Observationsgruppen (Artikel 12) erreicht werden kann.
(7) Das Ersuchen ist bei Observationen gemäß Absatz 1 und Absatz 5 grenzüberschreitender Observation sind zu richten übermitteln:
in der Republik Österreich an das Bundesministerium für Inneres/Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit Sicherheit/Bundeskriminalamt, in der Slowakischen Republik an das Innenministerium/Präsidium des Polizeikorps.
in der Slowakischen Republik an das Innenministerium/Präsidium des Polizeikorps/ Amt für spezielle Polizeiaufgaben.