Absatz eins,Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, sicherzustellen.
BGBl. III Nr. 101/2018
Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
Änderungen durch diese Kundmachung
Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 7neu
Artikel 7
Datenschutz
- Absatz 2,Personenbezogene Daten, die im Rahmen dieses Übereinkommens verarbeitet wurden, dürfen zu keinen anderen Zwecken verwendet werden, als zu denen nach diesem Übereinkommen. Die Vertragsparteien halten die Verpflichtungen zu den Bedingungen der Verarbeitung und zeitlich begrenzten Aufbewahrung personenbezogener Daten ein. Die Vertragsparteien stellen die Fristsetzung für die Speicherung personenbezogener Daten und die Löschung personenbezogener Daten, die nicht mehr erforderlich sind oder deren Aufbewahrungsfrist überschritten wurde, sicher.
- Absatz 3,Die Vertragsparteien stellen das Recht der Betroffenen auf Zugang zu ihren verarbeiteten Daten, auf deren Berichtigung, Löschung und Sperrung sowie auf Entschädigung und Rechtsmittel, sicher.