BGBl. III Nr. 18/2018
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum Passau
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum Passau
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
Einmal jährlich oder anlassbezogen beraten sich die Entsendebehörden über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum sowie über die Umsetzung dieser Vereinbarung im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung und erstellen ein Protokoll darüber. Die den Entsendebehörden vorgesetzten Behörden können an dieser Besprechung teilnehmen.