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BGBl. III Nr. 20/2018

kundgemacht 06.02.2018 RIS↗
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Vertretung der Republik Österreich im Verfahren der Visaerteilung in Khartum
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Vertretung der Republik Österreich im Verfahren der Visaerteilung in Khartum
Kundmachung BGBl. III Nr. 20/2018× zu Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Khartum (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Khartum (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 16.01.2018 · idF BGBl. III Nr. 20/2018 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Geltungsdauer und Kündigung

1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2) Die Vertragsparteien können die Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen mittels Austausch von Verbalnoten abändern.

3) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung schriftlich mittels Verbalnote jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.