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BGBl. III Nr. 1/2019

kundgemacht 16.01.2019 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2019× zu Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports (Bosnien-Herzegowina)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports (Bosnien-Herzegowina) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. III Nr. 1/2019 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports, insbesondere die Zusammenarbeit der Jugend und ihrer Organisationen, die Zusammenarbeit zwischen den Sportorganisationen der Staaten beider Vertragsparteien, den Austausch von Informationen, wissenschaftlichen Publikationen und anderen Unterlagen zum Thema Sport.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien begrüßen eine Zusammenarbeit hinsichtlich wissenschaftlicher Forschungsprogramme und Projekte im Sport.