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BGBl. III Nr. 129/2019

kundgemacht 26.08.2019 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur
Kundmachung BGBl. III Nr. 129/2019× zu Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.09.2019 · idF BGBl. III Nr. 129/2019 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Die Zusammenarbeit aufgrund dieses Abkommens erfolgt im Einklang mit den anwendbaren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften der Staaten der Vertragsparteien und den Regeln des Völkerrechts. Dieses Abkommen berührt keine sich aus anderen internationalen Verträgen ergebende Verpflichtungen, die für die Staaten der Vertragsparteien verbindlich sind.