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BGBl. III Nr. 94/2020

kundgemacht 06.07.2020 RIS↗Parlament↗
Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Kundmachung BGBl. III Nr. 94/2020× zu Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds 132 § 0↗RIS↗
Art. 7geändertÜberschrift, Text (neu), lit c, lit d
in Kraft 10.05.1982 – 31.07.2020 · idF BGBl. Nr. 248/1982 · danach: BGBl. III Nr. 94/2020 Art. 7↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 94/2020 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit des Fonds und im besonderen seine Fähigkeit: von OFID
Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit von OFID und im besonderen seine Fähigkeit:
a) Verträge zu schließen;
b) bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;
c) alle finanziellen und sonstigen Operationen gemäß der Begriffsbestimmung des Übereinkommens zur Errichtung des Fonds von OFID durchzuführen;
d) gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.;
(e) andere Maßnahmen zu setzen, die für seinen Zweck und seine Aktivitäten erforderlich oder zweckmäßig sind, einschließlich aber nicht beschränkt auf das Aufbringen jeglicher Art von Finanzmitteln über lokale sowie internationale Märkte und die Ausgabe von Wertpapieren auf den lokalen sowie den internationalen Märkten.