Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1982Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 7
Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit des Fonds und im besonderen seine Fähigkeit:
bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;
alle finanziellen und sonstigen Operationen gemäß der Begriffsbestimmung des Übereinkommens zur Errichtung des Fonds durchzuführen;
gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Dokumentnummer
NOR12010287
alte Dokumentnummer
N1198214666P