Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1982 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 94/2020Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 7
Rechtspersönlichkeit von OFID
Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit von OFID und im besonderen seine Fähigkeit:
bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;
alle finanziellen und sonstigen Operationen gemäß der Begriffsbestimmung des Übereinkommens zur Errichtung von OFID durchzuführen;
gerichtliche Verfahren anhängig zu machen;
andere Maßnahmen zu setzen, die für seinen Zweck und seine Aktivitäten erforderlich oder zweckmäßig sind, einschließlich aber nicht beschränkt auf das Aufbringen jeglicher Art von Finanzmitteln über lokale sowie internationale Märkte und die Ausgabe von Wertpapieren auf den lokalen sowie den internationalen Märkten.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40224396