Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 35/2021

kundgemacht 02.03.2021 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über die Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über die Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien
Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2021× zu Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.05.2021 · idF BGBl. III Nr. 35/2021 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen über Änderungen dieses Abkommens auf.
  2. Absatz 2,Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege geändert werden. Eine solche Änderung tritt gemäß dem Verfahren des Artikels 8 dieses Abkommens in Kraft.