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BGBl. III Nr. 67/2021

kundgemacht 07.05.2021 RIS↗Parlament↗
Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) samt Erklärung der Konferenz
Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) samt Erklärung der Konferenz
Kundmachung BGBl. III Nr. 67/2021× zu Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. III Nr. 67/2021 Art. 7↗RIS↗

Artikel römisch sieben

Beobachter

  1. A
    Der Beobachterstatus kann von der Versammlung gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien tätig sind;
    2. Ziffer 2
      Unterzeichnern, die die Satzung nicht ratifiziert haben, und
    3. Ziffer 3
      Antragstellern auf Mitgliedschaft, deren Antrag nach Artikel römisch sechs Absatz B Nummer 2 genehmigt wurde.
  2. B
    Die Beobachter dürfen ohne Stimmrecht an den öffentlichen Tagungen der Versammlung und ihrer Nebenorgane teilnehmen.