Medizinische und zahnärztliche Hilfe
- Ziffer einsDas Personal des Entsendestaates muss medizinisch und zahnärztlich für tauglich befunden werden, bevor es an einem Übungs- oder Ausbildungsvorhaben im Gaststaat teilnimmt.
- Ziffer 2Das Personal des Entsendestaates erhält während der Dauer seines Aufenthaltes im Gaststaat im Rahmen des vorliegenden Abkommens unentgeltlich notfallmedizinische und notzahnärztliche Hilfe.
- Ziffer 3Jede andere medizinische und zahnärztliche Hilfe, einschließlich Krankenhausunterbringung, wird zu den gleichen Bedingungen wie für das Personal des Gaststaates gewährt.
- Ziffer 4Die militärischen Behörden des Entsendestaates erstatten den Behörden des Gaststaates die Kosten für die Notevakuierung durch die Flugrettung sowie für die erweiterte medizinische Behandlung ihres Personals in den zivilen und lokalen medizinischen Einrichtungen, es sei denn, die Truppen des Entsendestaates können internationale oder bilaterale Abkommen bezüglich medizinischer oder sozialversicherungsrechtlicher Vereinbarungen in Anspruch nehmen, um die Kosten der oben angeführten Behandlung zu erstatten.