relative und/oder absolute Fristen, auch in Bezug auf Abhilfemaßnahmen, und
BGBl. III Nr. 80/2021
Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 7neu
Artikel 7
Fristen
Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht Folgendes vorsehen:
- Litera a
- Litera bden Beginn des Zeitraums, ab dem eine Frist läuft.