nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
BGBl. I Nr. 195/2021
Bundesfinanzgesetz 2022 – BFG 2022 samt Anlagen
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2022 (Bundesfinanzgesetz 2022 – BFG 2022) samt Anlagen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von
- Ziffer eins
- Ziffer 2finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen;
für das Jahr 2022 bis 31. März 2023 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.