BGBl. III Nr. 100/2022
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
Der Schutz des geistigen Eigentums, das aus gemeinsamen Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens entsteht, unterliegt sowohl den jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften als auch den internationalen Abkommen über den Schutz des geistigen Eigentums, die für die Vertragsparteien in Geltung stehen.