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BGBl. III Nr. 57/2023

kundgemacht 27.04.2023 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ständigen Schiedshof über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ständigen Schiedshof über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 57/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. III Nr. 57/2023 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Nachrichtenverkehr

  1. Absatz eins,Die Regierung gewährleistet, dass der Schiedshof Mitteilungen in Verbindung mit seiner amtlichen Tätigkeit ohne Zensur und andere Eingriffe versenden und empfangen kann.
  2. Absatz 2,Der Schiedshof genießt in der Republik Österreich, im Hinblick auf all seine amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung all seiner Schriftstücke, Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für alle Kommunikationsformen gewährt.
  3. Absatz 3,Der Schiedshof hat das Recht auf Verwendung von Verschlüsselungen und auf den Versand und den Empfang von Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken, wobei dieselben Immunitäten und Privilegien zur Anwendung kommen wie bei diplomatischen Kurieren und bei diplomatischem Kuriergepäck.