Absatz eins,Erfolgt die Rückführung oder Durchbeförderung in Begleitung von Personal der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei (nachstehend: Begleitpersonen), so übermittelt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei folgende Angaben zu den Begleitpersonen: Vor- und Nachname; Dienstgrad der Begleitpersonen, falls zutreffend; Art, Nummer, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer der Pässe; Flugnummer; Datum und Uhrzeit der Ankunft und des Abflugs.
BGBl. III Nr. 59/2024
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Armenien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Armenien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 7neu
Artikel 7
Modalitäten der begleiteten Rückübernahme oder Durchbeförderung
- Absatz 2,Die Begleitpersonen müssen in der Lage sein, sich während der begleiteten Rückübernahme oder Durchbeförderung jederzeit auszuweisen sowie ihre Befugnis und die Art der Aufgabe im Zusammenhang mit der Rückübernahme oder Durchbeförderung nachzuweisen.
- Absatz 3,Die Befugnisse der Begleitpersonen beschränken sich auf Selbstverteidigung und Hilfe im Notfall. Erfolgt die Rückübernahme oder die Durchbeförderung unter Polizeibegleitung, so führen die Begleitpersonen die Rückübernahme oder die Durchbeförderung unbewaffnet und in Zivilkleidung durch. Die Begleitpersonen dürfen außerhalb des Hoheitsgebiets der ersuchenden Vertragspartei keine hoheitlichen Maßnahmen setzen.
- Absatz 4,Die Begleitpersonen haben den gesetzlichen Rahmen der ersuchten Vertragsparteieinzuhalten.
- Absatz 5,Im gegenseitigen Einvernehmen unterstützen die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei die Rückübernahme oder die Durchbeförderung im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, insbesondere durch die Überwachung der betreffenden Person und die Bereitstellung geeigneter Einrichtungen zu diesem Zweck.