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BGBl. III Nr. 148/2025

kundgemacht 02.10.2025 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Kundmachung BGBl. III Nr. 148/2025× zu Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 19.10.2025 · idF BGBl. III Nr. 148/2025 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Übermittlung zusätzlicher personenbezogener Daten und sonstiger Angaben

Ergeben die in Artikel 3 und 4 beschriebenen Verfahren einen Treffer zwischen DNA-Profilen oder die in Artikel 6 beschriebenen Verfahren einen Treffer zwischen daktyloskopischen Daten, so sind für die Übermittlung weiterer verfügbarer personenbezogener Daten zusätzlich zu den personenbezogenen Kerndaten und sonstigen Angaben zu den Referenzdaten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ersuchten Partei, einschließlich der Rechtshilfevorschriften, maßgeblich. Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 2 erfolgt die Übermittlung durch eine nationale Kontaktstelle.