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BGBl. III Nr. 13/2026

kundgemacht 20.01.2026 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 13/2026× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.03.2026 · idF BGBl. III Nr. 13/2026 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Formblätter und elektronischer Datenaustausch

  1. Ziffer eins
    Die Österreichische Verbindungsstelle und der Brasilianische zuständige Träger habendie zur Durchführung des Abkommens und dieser Durchführungsvereinbarungerforderlichen und angemessenen gemeinsamen Verfahren und Formblätter (in deutscherund portugiesischer Sprache) festzulegen.
  2. Ziffer 2
    Die Österreichische Verbindungsstelle und der Brasilianische zuständige Träger könnenehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch vereinbaren, wenn die dafürerforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.