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BGBl. III Nr. 24/2026

kundgemacht 19.02.2026 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Kundmachung BGBl. III Nr. 24/2026× zu Rückübernahmeabkommen (Mongolei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen (Mongolei) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. III Nr. 24/2026 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Kosten

Alle im Zusammenhang mit einer Rückübernahme gemäß diesem Abkommen bis zur Grenze des Hoheitsgebiets der ersuchten Vertragspartei anfallenden Transportkosten trägt die ersuchende Vertragspartei. Dies gilt auch für Kosten im Zusammenhang mit einer Rückübernahme gemäß Artikel 6 Absatz 1.