dem Grundsatz, dass der Verursacher der Verschmutzung dafür aufkommt;
BGBl. III Nr. 41/2026
Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Änderungen durch diese Kundmachung
Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 7neu
Artikel 7
Allgemeine Grundsätze und Ansätze
Um die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen, lassen sich die Vertragsparteien von den folgenden Grundsätzen und Ansätzen leiten:
- Litera a
- Litera bdem im Seerechtsübereinkommen verankerten Grundsatz des gemeinsamen Erbes der Menschheit;
- Litera cder Freiheit der wissenschaftlichen Meeresforschung sowie anderen Freiheiten der Hohen See;
- Litera ddem Grundsatz der Gerechtigkeit und der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der Vorteile;
- Litera edem Vorsorgeprinzip beziehungsweise dem Vorsorgeansatz;
- Litera feinem Ökosystemansatz;
- Litera geinem integrierten Ansatz für die Meeresbewirtschaftung;
- Litera heinem Ansatz, der die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme, auch gegenüber den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen und der Versauerung der Meere, stärkt und zudem die Integrität der Ökosysteme erhält und wiederherstellt, einschließlich der Leistungen des Kohlenstoffkreislaufs, auf denen sich die Rolle der Meere für das Klima begründet;
- Litera ider Nutzung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen;
- Litera jder Nutzung des einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, sofern solches verfügbar ist;
- Litera kder Achtung, Förderung und Berücksichtigung ihrer gegebenenfalls bestehenden jeweiligen Verpflichtungen in Bezug auf die Rechte der indigenen Völker oder gegebenenfalls der ortsansässigen Gemeinschaften, wenn sie Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchführen;
- Litera lbeim Ergreifen von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt Schäden oder Gefahren weder unmittelbar noch mittelbar von einem Gebiet in ein anderes zu verlagern oder eine Art der Verschmutzung in eine andere umzuwandeln;
- Litera mder vollen Anerkennung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder;
- Litera nder Anerkennung der besonderen Interessen und Bedürfnisse der Binnenentwicklungsländer.