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BGBl. III Nr. 47/2026

kundgemacht 24.04.2026 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2026× zu Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.05.2026 · idF BGBl. III Nr. 47/2026 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Fehlerhafte Rückführung

Die ersuchende Partei muss jede Person, die von der ersuchten Partei wiederaufgenommen wurde, zurücknehmen, wenn innerhalb von zwei (2) Wochen nach der Überstellung dieser Person festgestellt wird, dass die Voraussetzungen gemäß den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens nicht erfüllt waren. In diesen Fällen ist Artikel 5 dieses Abkommens entsprechend anzuwenden und alle verfügbaren Informationen zur tatsächlichen Identität, Staatsangehörigkeit oder Transitrouten der betroffenen Person, einschließlich aller Originaldokumente, müssen bereitgestellt werden.