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BGBl. III Nr. 67/2026

kundgemacht 05.06.2026 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Mongolei im Bereich der sozialen Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Mongolei im Bereich der sozialen Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 67/2026× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Mongolei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Mongolei) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. III Nr. 67/2026 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Statistiken

Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten tauschen Statistiken über die Anzahl der Bescheinigungen, die nach Artikel 4 dieser Verwaltungsvereinbarung ausgestellt wurden, und über die nach dem Abkommen an die Berechtigten vorgenommenen Zahlungen aus. Diese Statistiken beinhalten die Anzahl der Leistungsempfänger und den Gesamtbetrag der Leistungen. Diese Statistiken werden jährlich in elektronischer Form übermittelt.