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BGBl. III Nr. 85/2026

kundgemacht 08.07.2026 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien betreffend die Rechtsstellung der Truppen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien betreffend die Rechtsstellung der Truppen
Kundmachung BGBl. III Nr. 85/2026× zu Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsstellung der Truppen (Jordanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. III Nr. 85/2026 Art. 7↗RIS↗

Artikel römisch sieben

Schadenersatzansprüche

  1. Absatz eins,Die Parteien verzichten auf alle Ansprüche für Schäden an ihrem Eigentum, das in Erfüllung dieses Abkommens oder im Zusammenhang damit verwendet wird, sowie für Verletzungen oder Todesfälle, die ihr jeweiliges Personal in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erlitten hat.
  2. Absatz 2,Absatz 1 gilt nicht, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten verursacht wurde.
  3. Absatz 3,Der Empfangsstaat behandelt und begleicht, in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften für Ansprüche aus der Tätigkeit seiner eigenen Streitkräfte, alle Ansprüche Dritter, die innerhalb seines Hoheitsgebiets im Zusammenhang mit Handlungen oder Unterlassungen des Personals bei der Ausübung offizieller Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Abkommen entstehen und zu Verletzungen, Todesfällen oder Sachschäden führen. Die Kosten, die sich aus der Begleichung eines solchen Anspruchs ergeben, werden wie folgt zwischen den beiden Parteien aufgeteilt:
    1. Litera a
      Ist der Entsendestaat allein verantwortlich, so geht der zugesprochene oder festgesetzte Betrag zulasten des Entsendestaates.
    2. Litera b
      Sind beide Parteien für den Schaden verantwortlich, so wird der zugesprochene oder festgesetzte Betrag nach gegenseitiger Konsultation zwischen ihnen aufgeteilt.