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BGBl. Nr. 740/1922

kundgemacht 13.10.1922 RIS↗
Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels.
Kundmachung BGBl. Nr. 740/1922× zu Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 14.10.1922 · idF BGBl. Nr. 740/1922 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, in bezug auf ihren Ein- und Auswanderungsdienst administrative und gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen, um den Frauen- und Kinderhandel zu bekämpfen. Insbesondere kommen sie überein, die notwendigen Vorschriften zu erlassen, um die auf Auswandererschiffen reisenden Frauen und Kinder, nicht nur bei der Abreise und Ankunft, sondern auch während der Fahrt, zu schützen sowie ferner Verfügungen behufs Anschlages von Kundmachungen in Bahnhöfen und Häfen zu treffen, die Frauen und Kinder vor den Gefahren des Mädchenhandels warnen und die Orte angeben sollen, wo sie Wohnung, Hilfe und Beistand finden können.