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BGBl. Nr. 287/1923

kundgemacht 01.06.1923 RIS↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen.
Kundmachung BGBl. Nr. 287/1923× zu Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 17.05.1923 · idF BGBl. Nr. 287/1923 Art. 7↗RIS↗

Artikel römisch sieben.

Die Zustellung wird entweder durch ein mit Datum versehenes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder durch ein Zeugnis der Behörde des ersuchten Staates, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben, nachgewiesen.