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BGBl. Nr. 602/1923

kundgemacht 15.12.1923 RIS↗
Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen, betreffend die Durchführung der Artikel 93, 191 bis 196 des Staatsvertrages von Saint-Germain.
Kundmachung BGBl. Nr. 602/1923× zu Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 29.11.1923 · idF BGBl. Nr. 602/1923 Art. 7↗RIS↗

Artikel römisch sieben. Was die nicht unter Artikel I-VI fallenden Archivalien anbelangt, erklärt sich die österreichische Bundesregierung bereit, dem Königreiche der Serben, Kroaten und Slowenen sämtliche Archivalien, welche als archivalische Einheiten auf dem von Österreich abgetretenen Gebiete des serbokroatisch-slowenischen Staates entstanden sind und als solche von dort in das Gebiet der österreichischen Republik gelangt sind, auszufolgen.

Derselbe Grundsatz hat auch auf einzelne Archivstücke und Sammlungen Anwendung zu finden.