BGBl. Nr. 429/1924
Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs.
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 7neu
Artikel 7.
Der Generalsekretär des Völkerbundes führt ein besonderes Verzeichnis derjenigen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind oder es gekündigt haben. Das Verzeichnis steht den Mitgliedern des Völkerbundes jederzeit zur Einsicht offen und wird nach näherer Weisung des Völkerbundsrates möglichst oft veröffentlicht.