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BGBl. Nr. 240/1926

kundgemacht 14.08.1926 RIS↗
Zusatzabkommen, betreffend den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten, zu dem zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn am 8. Februar 1922 in Budapest geschlossenen Handelsübereinkommen (Tierseuchenübereinkommen)
Kundmachung BGBl. Nr. 240/1926× zu Tierseuchenübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierseuchenübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 14.08.1926 · idF BGBl. Nr. 240/1926 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Jeder der vertragschließenden Teile wird in Zeiträumen von je 14 Tagen periodische Nachweisungen über den jeweiligen Stand der Tierseuchen erscheinen und sie dem anderen vertragschließenden Teile unmittelbar zukommen lassen.

Über die Seuchenausbrüche in den Grenzverwaltungsbezirken werden sich die Behörden gegenseitig sofort direkt verständigen.

Wenn in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile die Rinderpest, Lungenseuche der Rinder oder die Beschälseuche der Pferde auftritt, wird der Regierung des andern Teils von dem Ausbruch und der Verbreitung derselben auf telegraphischem Wege direkt Nachricht gegeben werden.