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BGBl. Nr. 46/1927

kundgemacht 16.02.1927 RIS↗
Internationales Übereinkommen wegen Abänderung der zur internationalen Vereinheitlichung und Vervollkommnung des metrischen Systems in Paris am 20. Mai 1875 unterzeichneten Konvention und des dieser Konvention beigefügten Reglements.
Kundmachung BGBl. Nr. 46/1927× zu Internationale Meter-Convention×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Meter-Convention 3 § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 15.12.1926 · idF BGBl. Nr. 46/1927 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Sobald das Komitee die Arbeiten über die Einbeziehung der elektrischen Maßeinheiten in sein Arbeitsgebiet erledigt und die Generalkonferenz ihnen einstimmig zugestimmt hat, wird das Bureau beauftragt, die Normale der elektrischen Einheiten und ihre Nebennormale aufzustellen und aufzubewahren sowie die Normale mit den nationalen Normalen oder anderen genauen Normalen zu vergleichen.

Das Bureau wird ferner mit der Bestimmung der physikalischen Konstanten beauftragt, deren bessere Kenntnis dazu dienen kann, auf dem Gebiet, dem die oben erwähnten Einheiten gehören, die Genauigkeit zu erhöhen und die Einheitlichkeit besser zu gewährleisten (Artikel 6, 7, Absatz 1).

Es wird schließlich damit beauftragt, in anderen Anstalten vorgenommene entsprechende Bestimmungen zu verwerten.