BGBl. Nr. 54/1927
Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie und Unterzeichnungsprotokoll.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7.
Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, die Anwendung der in Artikel 1 vorgesehenen Vereinbarungen auf ihrem Gebiet und im Rahmen ihrer Gesetzgebung zu erleichtern.