Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 56/1927

kundgemacht 26.02.1927 RIS↗
Übereinkommen und Statut über das internationale Regime der Seehäfen.
Kundmachung BGBl. Nr. 56/1927× zu Übereinkommen über das internationale Regime der Seehäfen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über das internationale Regime der Seehäfen neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 20.04.1927 · idF BGBl. Nr. 56/1927 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Der Generalsekretär des Völkerbundes führt unter Beachtung des Artikels 9 ein besonderes Verzeichnis derjenigen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind oder es gekündigt haben. Das Verzeichnis steht den Mitgliedern des Völkerbundes jederzeit zur Einsicht offen und wird nach näherer Weisung des Völkerbundrates möglichst oft veröffentlicht.