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BGBl. Nr. 258/1927

kundgemacht 22.08.1927 RIS↗
Übereinkommen über die Eichung der Binnenschiffe.
Kundmachung BGBl. Nr. 258/1927× zu Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 03.10.1927 · idF BGBl. Nr. 258/1927 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7. Als Übergangsmaßnahme und für einen Zeitraum von fünf Jahren, vom 1. Oktober 1927 ab gerechnet, sollen die früher ausgestellten Eichscheine da zugelassen werden, wo sie es derzeit sind, sowie da, wo sie auf Grund eines Sonderabkommens anerkannt werden.