BGBl. Nr. 222/1929
Bundesgesetz vom 2. Juli 1929 über Änderungen des gerichtlichen Verfahrens (Sechste Gerichtsentlastungsnovelle).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel römisch sieben. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung eine Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz zu erlassen, und zwar, soweit hiebei der Wirkungsbereich anderer Dienststellen berührt wird, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern.