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BGBl. Nr. 165/1933

kundgemacht 10.05.1933 RIS↗
Archivübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen.
Kundmachung BGBl. Nr. 165/1933× zu Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 20.05.1933 · idF BGBl. Nr. 165/1933 Art. 7↗RIS↗

Artikel römisch sieben. Die Aushebung und Ausscheidung der angeforderten Bestände zwecks Abgabe oder Entlehnung erfolgt ausschließlich durch Organe der österreichischen Bundesregierung. Sowohl über die entlehnten als auch über die abgegebenen Akten werden seitens der Organe der österreichischen Bundesregierung Konsignationen in dreifacher gleichlautender Ausfertigung verfaßt, die bei der Übergabe von den beiderseitigen Vertretern zu unterfertigen sind. Eine Ausfertigung verbleibt als Empfangsbestätigung bei der österreichischen Bundesregierung, die anderen erhalten die polnischen Organe zur Bestätigung der Übergabe.

Falls die Ausscheidungs- und Abgabearbeiten der Organe der österreichischen Bundesregierung sich ohne Störung des laufenden Geschäftsganges nicht durchführen lassen, ersetzt die polnische Regierung die der österreichischen Bundesregierung durch Überstundenarbeit ihrer Beamten und dgl. entstandenen Mehrkosten. Das Ausmaß der Überstundenarbeit und die Höhe des zu leistenden Mehrkostenersatzes wird in jedem Spezialfall im beiderseitigen Einvernehmen festgestellt. Der polnischen Regierung wird die Möglichkeit gewährt werden, eine Überprüfung dieser Ausscheidungs- und Abgabearbeiten vorzunehmen.