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RGBl. Nr. 34/1874

kundgemacht 16.04.1874 RIS↗
Staatsvertrag zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland, wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern
Kundmachung RGBl. Nr. 34/1874× zu Auslieferung von Verbrechern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung von Verbrechern neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 27.04.1874 · idF RGBl. Nr. 34/1874 Art. 7↗RIS↗

Artikel römisch sieben.

Wenn ein Individuum, dessen Auslieferung in Gemäßheit dieses Vertrages von einer der beiden Vertragsmächte begehrt wird, noch von einer oder mehreren anderen Mächten wegen anderer Verbrechen, die in deren Gebiete begangen wurden, reclamirt wird, so ist derselbe der Regierung, in deren Gebiete die schwerere Gesetzesübertretung begangen wurde, und wenn die von ihm verübten strafbaren Handlungen gleich schwer wären, oder wenn es zweifelhaft bliebe, welche die schwerere sei, derjenigen Regierung auszuliefern, welche zuerst das Ersuchen um die Auslieferung gestellt hat.