RGBl. Nr. 183/1913
Übereinkommen über die Umwandlung von Handelsschiffen in Kriegsschiffe (VII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7.
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind.