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RGBl. Nr. 187/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen, betreffend gewisse Beschränkungen in der Ausübung des Beuterechtes im Seekriege (XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 187/1913× zu XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 187/1913 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Die Namen der unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz 2 und des Artikel 6 frei gelassenen Personen werden von der nehmenden Kriegsmacht der anderen Kriegsmacht mitgeteilt. Dieser ist es untersagt, solche Personen wissentlich zu verwenden.