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BGBl. III Nr. 19/2007

kundgemacht 21.02.2007 RIS↗
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Verfahrensordnung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Verfahrensordnung
Kundmachung BGBl. III Nr. 19/2007× zu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung) 9977 § 0↗RIS↗
Art. 74geändertAbs 1 lit b, lit d, lit e, lit i; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.11.1998 – 30.06.2006 · idF BGBl. III Nr. 13/2000 · danach: BGBl. III Nr. 19/2007 Art. 74↗RIS↗
in Kraft 01.07.2006 – 31.12.2008 · idF BGBl. III Nr. 19/2007 · danach: BGBl. III Nr. 43/2009 Art. 74↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Kapitel VIII
Die Urteile
Artikel 74
Inhalt des Urteils
(1) Urteile nach den Artikeln 42 und 44 der Konvention enthalten
a) die Namen des Präsidenten und der anderen Richter, aus denen sich die Kammer zusammensetzt, sowie den Namen des Kanzlers oder des Stellvertretenden Kanzlers;
b) den Tag, an dem es gefällt, und denTag den Tag, an dem es verkündet wird;
c) die Bezeichnung der Parteien;
d) die Namen der Prozeßbevollmächtigten Prozessbevollmächtigten, Rechtsbeistände und Berater der Parteien;
e) die Darstellung des Prozeßverlaufs Prozessverlaufs;
f) den Sachverhalt;
g) eine Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien;
h) die Entscheidungsgründe;
i) den Urteilstenor *9);
j) gegebenenfalls die Kostenentscheidung;
k) die Zahl der Richter, die die Mehrheit gebildet haben;
l) gegebenenfalls die Angabe, welche Sprachfassung maßgebend ist.
(2) Jeder Richter, der an der Prüfung der Rechtssache mitgewirkt hat, ist berechtigt, dem Urteil entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die bloße Feststellung seines abweichenden Votums beizufügen.
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*9) Liechtenstein: den Urteilsspruch
Schweiz: das Dispositiv